Nur noch wenige Schritte zur Mitgliedschaft

Wir würden uns freuen, Sie in unserer Freiwilligen Feuerwehr Westerweyhe als neues Mitglied begrüßen zu dürfen.

Ob Quereinsteiger/in oder Neuinterresierte/r Sie sind uns jederzeit Willkommen wenn die Eingangsvorraussetzungen erfüllt werden!

 

Wer sich näher informieren möchte - einfach  mal vorbeischauen - oder in Kontakt treten mit unserem Ortsbrandmeister Matthias Karp! Gerne aber auch durch Kontaktaufnahme über die Kameraden der Ortswehr!

 

Persönliche Anforderungen an ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr (Quelle Unfallkasse):

 

Persönliche Anforderungen § 14. Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Zu § 14: Maßgebend für die Forderung sind die landesrechtlichen Bestimmungen. Entscheidend für die körperliche und fachliche Eignung sind Gesundheitszustand, Alter und Leistungsfähigkeit. Bei Zweifeln am Gesundheitszustand soll ein mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauter Arzt den Feuerwehrangehörigen untersuchen. Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer für die jeweiligen Aufgaben ausgebildet ist und seine Kenntnisse durch regelmäßige Übungen und erforderlichenfalls durch zusätzliche Aus- und Fortbildung erweitert. Dies gilt insbesondere für Atemschutzgeräteträger, Taucher, Maschinisten, Drehleitermaschinen, Motorkettensägenführer. Zur fachlichen Voraussetzung gehört auch die Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und der Gefahren des Feuerwehrdienstes. Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden insbesondere an Feuerwehrangehörige gestellt, die als Atemschutzgeräteträger, als Taucher oder als Ausbilder in Übungsanlagen zur Brandbekämpfung Dienst tun. Die körperliche Eignung dieser Personen ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen festzustellen und zu überwachen: Für Atemschutzgeräteträger nach G 26 „Atemschutzgeräte“, für Taucher nach G 31 „Überdruck“ und für Ausbilder in Übungsanlagen zur Brandbekämpfung nach G 26 „Atemschutzgeräte“ und G 30 „Hitzearbeiten“. Siehe auch UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A 4, bisher GUV 0.6)

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